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AGB - keiltronic engineering

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der keiltronic GmbH

Stand: 01. Februar 2022

§ 1 Geltungsbereich

Für alle Leistungen der keiltronic GmbH gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen. Sie gelten gegenüber Auftraggebern auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn diese nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Der Geltung anders lautender Geschäftsbedingungen - insbesondere des Auftraggebers - finden nur dann Anwendung, wenn dies ausdrücklich mit dem Auftraggeber schriftlich vereinbart wurde.

§ 2 Angebot, Unterlagen und Vertragsabschluss

2.1 Das Angebot der keiltronic GmbH ist bis zur endgültigen Unterzeichnung des Entwicklungsvertrages oder der schriftlichen Auftragsbestätigung freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung durch die keiltronic GmbH.
2.2 Alle Angaben wie Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Daten sowie Angaben in Prospekten und Broschüren sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
2.3 An Kostenvoranschlägen, Konzeptvorschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich die keiltronic GmbH die eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Diese Unterlagen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch die keiltronic GmbH Dritten zugänglich gemacht werden.
2.4 Die in den Unterlagen jeweils enthaltenen Daten und Informationen stellen keine Garantiezusagen dar; Garantiezusagen bedürfen in jedem Fall einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch die keiltronic GmbH.
2.5 Verträge mit dem Auftraggeber werden erst durch den schriftlichen Entwicklungsvertrag oder der schriftlichen Auftragsbestätigung wirksam. Alle Vereinbarungen, die zwischen der keiltronic GmbH und dem Auftraggeber zwecks Ausführung der Vertragsbeziehung getroffen wurden, sind im Entwicklungsvertrag oder der Auftragsbestätigung schriftlich niedergelegt. Sämtliche Änderungen, Nebenabreden und sonstige Vereinbarungen, insbesondere Individualabreden, die vom Angebot, dem Entwicklungsvertrag oder der Auftragsbestätigung abweichen, bedürfen der Schriftform.
2.6 Entwicklungsbeginn ist frühestens der Zeitpunkt der Unterzeichnung des Entwicklungsvertrages oder der Übersendung der Auftragsbestätigung, sofern hierin nicht anders vereinbart. Der Gegenstand des Entwicklungsvertrages oder der Auftragsbestätigung ist eine detaillierte Aufgabenstellung des Auftraggebers sowie eine Kostenaufstellung der keiltronic GmbH.

§ 3 Leistungen der keiltronic GmbH

3.1 Die keiltronic GmbH wird ihre Leistungen nach dem aktuellen Stand der Technik sowie der schriftlichen Aufgabenstellung erbringen. Maßgeblich ist der Inhalt der Aufgabenstellung, die im Entwicklungsvertrag oder der Auftragsbestä-tigung formuliert ist.
3.2 Standardbausteine, die die keiltronic GmbH in ihre Leistungen einbringt, werden ohne systemtechnische Dokumentation geliefert.
3.3 Der Auftraggeber benennt einen Projektleiter für die Zusammenarbeit mit der keiltronic GmbH. Dieser kann Entscheidungen treffen oder unverzüglich herbeiführen, die von ihm schriftlich festgehalten werden und er ist zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Auftraggebers ausdrücklich berechtigt. Der Projektleiter des Auftraggebers steht der keiltronic GmbH für notwendige Informationen zur Verfügung. Die keiltronic GmbH wird diesen Projektleiter einschalten, soweit die Durchführung des Entwicklungsvertrages oder der Auftragsbestätigung dies erfordert. 
3.4 Die Arbeiten der keiltronic GmbH erfolgen in den Räumen der keiltronic GmbH und werden in Ausnahmefällen, wenn dies für deren ordnungsgemäße Durchführung erforderlich ist, auch beim Auftraggeber durchgeführt. In diesem Fall erhält die keiltronic GmbH bzw. dessen Mitarbeiter vom Auftraggeber ausreichende Arbeitsplätze und Arbeitsmittel. Wegezeiten für Hin- und Rückfahrt sind Teil der Arbeitszeit und werden separat in Rechnung gestellt.
3.5 Enthält die Leistungsspezifikation bzw. die Aufgabenstellung im Entwicklungsvertrag oder der Auftragsbestätigung bzgl. der zu erbringenden Entwicklungsleistung Lücken, Fehler, Auslegungsspielräume, Unklarheiten oder es fehlen Detaillierungen, ist die keiltronic GmbH dazu berechtigt, die Entwicklungsdienstleistung nach billigem Ermessen zu erfüllen.
3.6 Die keiltronic GmbH kann Vertragsleistungen ganz oder teilweise Dritten (Erfüllungshilfen) übertragen, insbesondere, wenn Leistungen in den Aufgabenbereichen von Sonderfachleuten fallen.

§ 4 Vertraulichkeit, Geheimhaltung und Datenschutz

4.1 Die keiltronic GmbH verpflichtet sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Betriebsgeheimnissen und von schriftlich als vertraulich bezeichneten Informationen nur zur Durchführung des Entwicklungsvertrages oder der Auftragsbestätigung zu verwenden.
4.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, abgegebene Angebote und Kostenschätzungen nur durch ausdrückliche schriftliche Genehmigung der keiltronic GmbH Dritten zugänglich zu machen.
4.3 Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung durch die keiltronic GmbH gilt nicht für Ideen, Konzeptionen, Know-how und Techniken, welche sich auf Produkterstellung beziehen, sowie für Daten, die der keiltronic GmbH bereits bekannt sind oder außerhalb dieses Entwicklungsvertrages oder der Auftragsbestätigung bekannt waren oder bekannt werden.
4.4 Die keiltronic GmbH verpflichtet seine Mitarbeiter zur Wahrung der Vertraulichkeit.
4.5 Die keiltronic GmbH darf den Namen des Auftraggebers und eine Kurzbeschreibung der erbrachten Leistung in eine Referenzliste aufnehmen und online veröffentlichen. Alle anderen Werbehinweise auf den Auftraggeber werden vor-ab mit ihm abgesprochen.
4.6 Der Auftraggeber willigt - unter Verzicht auf eine Mitteilung - ausdrücklich ein, dass personenbezogene Daten des Auftraggebers im Rahmen der Zulässigkeit des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet werden, soweit dies für die Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. 

§ 5 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

5.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche für die Vertragserfüllung erheblichen Umstände unverzüglich schriftlich mitzuteilen und der keiltronic GmbH die angeforderten Informationen und vereinbarten Personal- und Sachmittel zur Verfügung zu stellen. Bei Verstößen gegen diese Vereinbarung ist die keiltronic GmbH berechtigt, den Entwicklungsvertrag oder die Auftragsbestätigung nach Anzeige und angemessener Fristsetzung zu kündigen bzw. zu beenden unbeschadet der Vergütungsansprüche der keiltronic GmbH.
5.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei der Geltendmachung von Mängelhaftungsansprüchen die behaupteten Mängel auf seine Kosten zu dokumentieren und diese Dokumentation schriftlich mit der Mängelanzeige vorzulegen.
5.3 Der Einsatz von Hard- und Software durch den Auftraggeber darf nur in der von der keiltronic GmbH empfohlenen Konfiguration und zu dem freigegebenen Zweck verwendet werden. Bei einem Verstoß hiergegen entfallen, außer im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch die keiltronic GmbH, jegliche Mängelhaftungs- und Schadenersatzansprüche des Auftraggebers.

§ 6 Lieferung

6.1 Die Lieferzeiten sind freibleibend, sofern diese nicht ausdrücklich schriftlich von der keiltronic GmbH genehmigt wurden.
6.2 Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Selbstbelieferung und unvorhergesehener Ereignisse bei der Herstellung oder sonstiger Hindernisse durch höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Arbeitskämpfe, Materialverknappungen, Pandemien oder pandemieähnlichen Lagen oder Import- und Exportrestriktionen, die die keiltronic GmbH oder deren Lieferanten die Leistung nachträglich wesentlich erschweren oder unmöglich machen.
6.3 Die Liefertermine verlängern sich um den Zeitraum der Behinderung samt angemessener Wiederanlauffrist. Die Liefertermine sind eingehalten, wenn das Produkt bis zum Ablauf der Vertragsgegenstand die keiltronic GmbH verlassen hat oder es die Versandbereitschaft mitgeteilt hat. Die Liefertermine gelten auch dann als eingehalten, wenn der Vertragsgegenstand ohne Verschulden der keiltronic GmbH nicht rechtzeitig abgesandt werden kann. In diesem Fall reicht die Mitteilung der Versandbereitschaft aus.
6.4 Die keiltronic GmbH ist zur Teillieferung und Teilberechnungen der Leistungen berechtigt, sofern Teillieferungen für den Auftraggeber zumutbar sind.

§ 7 Abnahme

7.1 Die keiltronic GmbH übergibt die fertiggestellten Entwicklungen bzw. Produkte an den Auftraggeber und handelt nicht als Hersteller bzw. Inverkehrbringer im Sinne des Produkthaftungsgesetzes (ProdhaftG).
7.2 Der Auftraggeber wird die Vertragsgemäßheit der Lieferung, insbesondere aller zugehöriger Komponenten und Dokumentationen in jeder Hinsicht überprüfen und bei Vertragsgemäßheit deren Abnahme schriftlich erklären (Endfreigabe).
7.3 Wenn nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Prüffrist zwei Wochen nach Erhalt der Entwicklungsdienstleistung. Die keiltronic GmbH ist bereit, den Auftraggeber im Zusammenhang mit der Übergabe auch bei einer Abnahmeprüfung gegen Vergütung nach Aufwand zu unterstützen.
7.4 Die Leistungen gelten auch als abgenommen, sobald nach Ablauf der Prüffrist von zwei Wochen die Nutzbarkeit der Werke nicht wegen gemeldeter Mängel erheblich eingeschränkt ist oder keine Mängelbeanstandung durch den Auftraggeber erfolgt.
7.5 Soweit Teilleistungen vereinbart werden, werden diese jeweils für sich abgenommen. Das Zusammenwirken aller Teile wird innerhalb der Abnahmeprüfung für die letzte Teilleistung überprüft.

§ 8 Vergütung, Zahlungen, Preis und Fälligkeiten

8.1 Die Vergütung für die keiltronic GmbH richtet sich nach den schriftlichen Angeboten, welche Bestandteil des Entwicklungsvertrages oder der Auftragsbestätigung sind. Sie wird nach den für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten berechnet (Vergütung nach Aufwand), wenn nicht abweichend angeboten oder schriftlich vereinbart. Sofern nicht anders vereinbart, hat die keiltronic GmbH neben der Vergütung Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und sonstigen Auslagen.
8.2 Bei Aufträgen mit Festpreis erfolgt die Rechnungsstellung an den Auftraggeber und dessen Zahlung, wenn nichts anderes vereinbart ist, wie folgt:

• 20% mit Vertragsabschluss
• 40% mit Lieferung des ersten funktionsfähigen Prototypen
• 20% mit Lieferung der Vorseriengeräte
• 20% mit Abnahme

8.3 Wird nach Aufwand gearbeitet, kann die keiltronic GmbH monatlich abrechnen. Der Auftraggeber kann Einwendungen gegen Rechnungen über Vergütung nach Aufwand nur innerhalb von einem Monat nach Zugang führen, danach gelten sie als anerkannt. Unterstützungsleistungen (insbesondere Installation, Einweisung, Schulung und Beratung) werden gesondert vergütet, wenn diese nicht ausdrücklich in den Festpreis einbezogen sind.
8.4 Zahlungen an die keiltronic GmbH sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu leisten. Der Auftraggeber kommt nach Ablauf dieser Frist ohne Mahnung in Verzug. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die keiltronic GmbH über den Betrag verfügen kann (Zahlungseingang).
8.5 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
8.6 Das Recht, die Produkte und Programme zu benutzen, ruht, wenn der Auftraggeber in Zahlungsverzug ist.
8.7 Die keiltronic GmbH ist zu Preisänderungen berechtigt, wenn zwischen Vertragsabschluss und dem Liefertermin mehr als vier Monate liegen und nach Abschluss des Entwicklungsvertrages oder der Auftragsbestätigung Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere Aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen, eintreten. Preisanpassungen sind nur im angemessenem und dem Verhältnis von Leistung und Gegenleistung berücksichtigenden Rahmen insoweit zulässig, als hierdurch eine Gewinnschmälerung vermieden, jedoch kein zusätzlicher Gewinn erzielt wird.

§ 9 Mängelhaftung

9.1 Treten bei vertragsmäßiger Benutzung Mängel auf, hat der Auftraggeber diese in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen zu melden, und zwar auf Verlangen der keiltronic GmbH schriftlich.
9.2 Voraussetzung für alle Ansprüche gegen die keiltronic GmbH ist, dass der Mangel reproduzierbar ist. Der Auftraggeber hat die keiltronic GmbH im Rahmen des Zumutbaren bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen, insbesondere auf Wunsch der keiltronic GmbH das Produkt, wie es bei Auftreten des Mangels benutzt wurde, zu übersenden und die Betriebsumgebung zur Verfügung zu stellen sowie Korrekturmaßnahmen, die die keiltronic GmbH bereitstellt, vorzunehmen.
9.3 Für Werkleistungen gewährleistet die keiltronic GmbH, dass das Werk der vereinbarten Leistungsbeschreibung entspricht. Sollte dies durch einen Mangel nicht der Fall sein, steht dem Auftraggeber ein Anspruch auf eine Nachbesserung oder eine Ersatzleistung zu. Eine Minderung kann der Auftraggeber erst verlangen oder Rücktritt erklären, wenn er erfolglos eine Frist zur Leistung oder Nacherfüllung von mindestens drei Wochen gesetzt hat oder ein Versuch der keiltronic GmbH einer Nachbesserung oder Ersatzleistung mindestens dreimal fehlgeschlagen ist. Im Fall des Rücktritts muss der Auftraggeber die genannte Fristsetzung mit einer Ablehnungsandrohung verbinden. Weitere Schadensersatzansprüche können nur in den Grenzen des § 10 (Schadenersatzansprüche und Haftung) dieser AGB geltend gemacht werden. Unerhebliche Mängel berechtigen nicht zum Rücktritt.
9.4 Die Mängelansprüche entfallen, wenn eine Leistung durch den Auftraggeber oder Dritte verändert, unsachgemäß installiert, gewartet, repariert oder in Verbindung mit Drittprodukten benutzt wird, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den Mangel sind.
9.5 Die keiltronic GmbH kann die Vergütung des eigenen Aufwands verlangen, soweit die keiltronic GmbH auf Grund einer Mängelmeldung tätig geworden ist, ohne dass ein Mängelhaftungsanspruch des Auftraggebers besteht oder der Auftraggeber einen Mangel nachgewiesen hat.
9.6 Kommt die keiltronic GmbH mit der Erfüllung/Nacherfüllung (durch Mängelbeseitigung) in Verzug, kann der Auftraggeber hierfür eine angemessene Frist setzen. Verstreicht die Frist erfolglos oder schlägt die Erfüllung/ Nacherfüllung sonst wie endgültig fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl vom Entwicklungsvertrag oder der Auftragsbestätigung zurücktreten oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Schadenersatz im Rahmen von § 10 verlangen. Die keiltronic GmbH kann dem Auftraggeber eine angemessene Frist für die Erklärung setzen, ob dieser noch Erfüllung/Nacherfüllung verlangt. Nach nutzlosem Ablauf dieser Frist ist der Anspruch des Auftraggebers auf Erfüllung/ Nacherfüllung ausgeschlossen.
9.7 Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln beträgt 12 Monate.

§ 10 Schadenersatzansprüche und Haftung

10.1 Schadensersatzansprüche gegen die keiltronic GmbH einschließlich deren Erfüllungsgehilfen – gleich aus welchem Rechtsgrund –, die leichte Fahrlässigkeit voraussetzen, bestehen nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht/Kardinalpflicht verletzt worden ist. Schadensersatzansprüche sind auf die maximale Höhe der Berufs-/bzw. Betriebshaftpflichtversicherung der keiltronic GmbH begrenzt. Die Haftung für entgangenen Gewinn, Betriebsunter-brechungen oder Produktionsausfall ist ausgeschlossen. Ansprüche wegen Körperschäden sowie wegen Sachschäden nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
10.2 Schadensersatzansprüche des Auftraggebers verjähren spätestens nach zwei Jahren von dem Zeitpunkt, in welchem der Auftraggeber Kenntnis von dem Schaden erlangt, bzw. ohne Rücksicht auf diese Kenntnis spätestens nach drei Jahren vom Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an.
10.3 Die Haftung für den Untergang gespeicherter Daten ist ausgeschlossen.
10.4 Die Haftung der keiltronic GmbH nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz sowie für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und für das arglistige Verschweigen eines Mangels und die Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache bleibt unberührt.
10.5 Die Ziffern 10.1 bis 10.4 gelten auch im Falle etwaiger Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen Mitarbeiter oder Beauftragte der keiltronic GmbH.

§ 11 Änderung der vertraglichen Verhältnisse

11.1 Jede Partei kann während der Vertragslaufzeit bei der anderen Partei in schriftlicher Form Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs beantragen. Nach Erhalt eines Änderungsantrags wird der Empfänger die Änderung daraufhin überprüfen, ob und zu welchen Bedingungen diese Änderung durchführbar ist (z.B. Auswirkungen auf Termine und/oder Vergütung), und dem Antragsteller schriftlich binnen vier Wochen eine Zustimmung oder Ablehnung mitteilen bzw. ein Änderungsangebot unterbreiten und dieses gegebenenfalls begründen.
11.2 Erfordert ein Änderungsantrag des Auftraggebers eine umfangreiche Überprüfung, wird diese gesondert vereinbart. Der Überprüfungsaufwand hierfür kann von der keiltronic GmbH dem Auftraggeber berechnet werden. Die für eine Überprüfung und/oder eine Änderung erforderlichen vertraglichen Anpassungen der vereinbarten Bedingungen und der Entwicklungsdienstleistungen werden in einer Änderungsvereinbarung schriftlich festgelegt.
11.3 Lieferzeiten und Leistungspflichten verlängern sich um die Kalendertage, an denen die keiltronic GmbH Änderungsanträge prüft, Änderungsangebote erstellt, Verhandlungen mit dem Auftraggeber über Änderungsangebote führt oder infolge des Änderungsverlangens die Projektrealisierung auf Verlangen des Auftraggebers unterbricht, zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist.
11.4 Wird über ein Änderungsangebot innerhalb einer Frist von vier Wochen keine Einigung erzielt oder kann aus technischen, organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen ein dem Änderungsantrag des Auftraggebers entsprechendes Angebot nicht abgegeben werden, setzt die keiltronic GmbH die Vertragsdurchführung zu den ursprünglichen vereinbarten Bedingungen fort.
11.5 Soweit die dem Vertragsverhältnis zugrundeliegenden Umstände eine wesentliche, von den Bestimmungen des Entwicklungsvertrages oder der Auftragsbestätigung nicht berücksichtigte Veränderung erfahren, sind beide Parteien berechtigt, eine Anpassung des Vertrages an die geänderten Umstände zu verlangen.
11.6 Zeigt sich während der Vertragserfüllung, dass der Auftrag nur mit hohen zusätzlichen Kosten durchgeführt werden kann, die bei Beginn der Arbeiten nicht erkennbar waren und die weder die keiltronic GmbH noch der Auftraggeber zu vertreten haben, verständigt die keiltronic GmbH den Auftraggeber unverzüglich. Der Auftraggeber kann den sofortigen Abbruch der Arbeiten verlangen und den Entwicklungsvertrag oder die Auftragsbestätigung kündigen. Wünscht der Auftraggeber die Fortsetzung, teilt er dies der keiltronic GmbH schriftlich mit. Mit einer dadurch entstehenden Erhöhung der Vergütung und einer entsprechenden Verschiebung des Fertigstellungstermins erklärt sich der Auftraggeber einverstanden. Im Falle der Kündigung des Entwicklungsvertrages oder der Auftragsbestätigung erstattet der Auftraggeber der keiltronic GmbH alle Leistungen, die bis zu diesem Zeitpunkt vollbracht wurden.

§ 12 Verzug und sonstige Störung bei der Leistungserbringung

12.1 Soweit eine Ursache, die die keiltronic GmbH nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik oder Aussperrung, die Termineinhaltung beeinträchtigt, kann die keiltronic GmbH eine angemessene Verschiebung der Termine verlangen. Erhöht sich der Aufwand aufgrund einer Ursache im Verantwortungsbereich des Auftraggebers, kann die keiltronic GmbH auch die Vergütung des Mehraufwands verlangen.

12.2 Befindet sich der Auftraggeber gegenüber der keiltronic GmbH in Zahlungsverzug, dann ist die keiltronic GmbH nach angemessener Fristsetzung berechtigt, vom Entwicklungsvertrag oder der Auftragsbestätigung zurückzutreten bzw. den Entwicklungsvertrag oder die Auftragsbestätigung zu kündigen und den ihm entstandenen Schaden (z.B. entgangener Gewinn, vergeblich aufgewendete Arbeitszeit) geltend zu machen.

 § 13 Aufrechnung

Eine Aufrechnung seitens des Auftraggebers ist nur zulässig, soweit sie einen Monat vorher schriftlich angezeigt wird und sich auf unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen bezieht. Die Aufrechnungserklärung hat schriftlich zu erfolgen und Forderung und Gegenforderung genau zu bezeichnen.

§ 14 Zurückbehaltungsrecht

Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers ist nur gegenüber einer Forderung aus demselben Vertragsverhältnis möglich.

§ 15 Nutzungsrechte

15.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Produkte für den vorgesehenen Einsatzzweck nach vollständiger Zahlung aller offenen Forderungen der keiltronic GmbH zu nutzen.
15.2 Alle Konzepte, Architekturen, Konstruktionen oder Softwareprogramme, die von der keiltronic GmbH im Rahmen der Entwicklungsdienstleistung verwendet werden, sowie die von der keiltronic GmbH eingebrachten Fertigkeiten, Fähigkeiten und Methoden verbleiben mit den dazugehörigen Rechten bei der keiltronic GmbH. Die keiltronic GmbH räumt ihrem Auftraggeber hieran ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht ein, soweit dies zur Nutzung der Arbeitsergebnisse der Entwicklungsdienstleistung erforderlich ist.
15.3 Ein von der keiltronic GmbH eingeräumtes Nutzungsrecht ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der keiltronic GmbH auf Dritte übertragbar. Auch die Erteilung von Unterlizenzen, die Überlassung der Arbeitsergebnisse an Dritte auf Zeit oder das Zugänglichmachen in sonstiger Weise bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der keiltronic GmbH.
15.4 Alle anderen Nutzungsrechte bleiben bei der keiltronic GmbH. Dieses ist berechtigt, die Produkte auch anderweitig zu verwerten, soweit dies nicht vertraglich schriftlich ausgeschlossen wurde.

§ 16 Urheberrecht / Marken

16.1 Der Auftraggeber erhält an dem gelieferten Produkt und entsprechendem vermitteln Fachwissen ein nicht übertragbares Nutzungsrecht für den vertraglich vereinbarten Zweck und die vereinbarte vertragliche Dauer.
16.2 Alle weiteren Rechte wie Vervielfältigung, Verbreitung o. a. werden nicht übertragen. Alle Urheberrechte an dem Produkt mitsamt den daraus abgeleiteten Teilprodukten sowie an der dazu gehörenden Dokumentation verbleiben im Eigentum der keiltronic GmbH.
16.3 Im Falle eines Verstoßes gegen diese Rechte, insbesondere im Fall der unbefugten Weitergabe oder Nutzungsüberlassung an Dritte, kann die keiltronic GmbH vom Auftraggeber die Bezahlung einer Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen Wertes des vereinbarten Entgeltes fordern. Die Geltendmachung eines tatsächlich dadurch entstandenen höheren Schadens bleibt unberührt. Ohne weitergehende Vereinbarung ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die überlassenen Unterlagen an Dritte weiterzugeben, sie selbst zur Weiterentwicklung zu nutzen oder Anfertigungen auf der Basis dieser Unterlagen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

§ 17 Sonstiges

17.1 Änderungen im Entwicklungsvertrag oder der Auftragsbestätigung bedürfen der Schriftform.
17.2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Erfüllungsort der Sitz der keiltronic GmbH.
17.3 Soweit der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für sämtliche Rechte und Pflichten der Vertragsbeteiligten aus Geschäften der Sitz der keiltronic GmbH. Entsprechendes gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zur Zeit der Klageerhebung nicht bekannt ist. Die keiltronic GmbH ist jedoch auch berechtigt, den Auftraggeber an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
17.4 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
17.5 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Unwirksame oder fehlende Klauseln sind durch wirksame Klauseln, die dem gewollten Zweck am nächsten kommen zu ersetzen.

 

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